AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I.             Allgemein

 

1.           Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen B&D Fliesen, Inhaber Blerim Dervishi, Wissmanstrasse 16, 90411 Nürnberg, Telefon  +49 (0) 176 72717735, e-mail: info@bd-fliesen.com (im Folgenden kurz B&D Fliesen) und ihren Kunden/Auftraggeber (Verbraucher und Unternehmer) und sind Vertragsbestandteil.

 

2.           Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen, Zusicherungen.

 

3.           Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund mündlicher oder schriftlicher Bestellungen.

 

4.           Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.

 

5.           Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

 

6.           Bei allen Bauleistungen gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

 

7.           Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht.

 

8.           Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.

 

9.           Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

II.           Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.

 

III.          Allgemeine Vertragsbedingungen

 

1.    Vergütung

 

a)           Preise

Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Unsere Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind, abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte angegebenen Preise und Stundenlöhne.

Eine nach Vertragsabschluss erfolgende Arbeitskosten-, Materialkosten- und Mehrwertsteuer- Erhöhung wird in gleicher Höhe an den Kunden weiter berechnet, wenn die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung des Einheitspreises von mehr als 10% kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

b)           Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

 

2.   Angebot-Annahme

 

a)           Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

 

b)           Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist bzw. auf die vorgenannten Unterlagen im Vertrag Bezug genommen ist.

 

3.   Zahlung und Rechnungen.

 

a)          Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum), so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem nach § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a., gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gem. § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a. zu fordern.

b)          Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von uns gefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Wir behalten uns vor, einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit der Bestellung und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb acht Tage ab Rechnungsdatum fällig.

 

c)           Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

 

d)          Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen sind. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

4.   Verpackung, Paletten, Fracht.

Soweit nicht anders vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten zulasten des Kunden. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten werden zum handelsüblichen Preis berechnet und bei Rückgabe an den Lieferanten abzüglich der Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben. Eine Bruch- und Transportversicherung geht zu Lasten des Kunden. Bei Verlust oder Beschädigung auf dem Transport sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

 

5.   Lieferung

Eine Lieferung erfolgt frei Baustelle. Ist nichts anders vereinbart, setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle bis zur Lagerstelle der Lieferung mindestens mit einem 20t-LKW befahrbar sind.

Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kraftfahrzeugen werden die üblichen Abladekosten berechnet. Merkosten durch fehlende Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden.

Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.

Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltslos ausführen.

 

 

 

6.    Lieferfristen der Leistung

 

a)           Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.

 

b)          Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten.

 

c)           Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

 

d)          Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn seine Interessen an der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

 

e)          Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden / Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten herbeigeführt.

 

f)            Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

 

7.   Farb- Struktur- und Maßabweichungen

 

Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß der Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur Beanstandung. Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden. Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse...), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenem Maß eine Toleranz von + oder - 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

 

8.   Haftung für Schäden

 

a)            Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

b)           Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

c)           Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

9.    Mängelhaftung, Verjährung

 

a)           Mängelrüge

Mängel, insbesondere offenkundige Mängel, sind sofort und unverzüglich zu rügen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen.

Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass diese den gem. § 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Insoweit wird entsprechende Anwendung der Regelungen des § 377 HGB ausdrücklich vereinbart.

 

b)           Mängelverjährung

 

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden von uns nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch von uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht. Verschleiß und/oder Abnutzungserscheinungen bzw. Defekte, die auf vertragsgerechten Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt für Verbraucher die Verjährungsfrist gem. §634a BGB, z.B. wie folgt:

-      2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen);

-      5 Jahre bei Neuarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

Gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt bei Gefahrübergang nach 10.

 

c)           Umsetzung der Gewährleistung

 

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

 

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.

 

10. Förmliche Abnahme/Gefahrübergang

 

a)           Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

 

b)          Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

11. Pauschalierter Schadensersatz.

 

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

 

12. Eigentumsvorbehalt.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung schon bisheriger oder künftig zustehenden Forderungen im Eigentum der B&D Fliesen. Dies gilt auch aus jedem anderen Rechtsgrund, einschließlich Kontokorrent und der Rechtsverfolgung gegen den Kunden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der B&D Fliesen Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehalts-gegenstandes an die B&D Fliesen abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an die B&D Fliesen ab.

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht der B&D Fliesen das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

 

 

 

13. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Diese sind mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

14. Eigentums– und Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben

 

15. Streitbeilegung.

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

16. Gerichtsstand

Auf die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma; dies gilt namentlich für mit diesem Vertrag und dessen Abschluss zusammenhängende Verfahren. Dies gilt nicht für Verbraucher.

Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Dies gilt nicht für Verbraucher.

 

 





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